Vorgehen bei Verdachtsfällen:
Im Bereich (sexueller) Grenzverletzung wird vom Vorstand und den Kinder- und Jugendschutzbeauftragten geprüft, ob eine vereinsinterne Klärung ausreichend ist. Bei erstmaligem Verstoß werden, wenn es sich um eine geringfügige Grenzüberschreitung handelt, folgende Maßnahmen getroffen:
- Auf das Fehlverhalten wird deutlich hingewiesen
- Über die Verhaltensregeln des Vereins wird (erneut) informiert
- Die künftige Einhaltung der Regeln wird eingefordert
Bei wiederholten Verstößen oder bei deutlicher Grenzüberschreitung steht der Verdacht einer Straftat im Raum. Es erfolgt die Hinzuziehung einer externen Beratungsstelle. Der Verein, namentlich Vorstand, Trainer und Übungsleiter, haben weder die Pflicht noch die Erlaubnis, Ermittlungen anzustellen, um einen Verdacht zu erhärten oder auszuräumen. Für die Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten sowie die Ermittlung und Beweismittelsicherung für den Strafprozess sind ausschließlich die Strafermittlungsbehörden, also Polizei und Staatsanwaltschaft zuständig.
In diesen Fällen gilt Folgendes:
- Zunächst wird externe Hilfe und professionelle Beratung eingeholt
- Zusammen mit den externen Spezialisten/innen wird entschieden, ob eine Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden erfolgen soll


