§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Box-Sport-Vereinigung Freiburg e.V. Er hat seinen Sitz in Freiburg/Br. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Gerichtsstand ist Freiburg/Br. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

Ziel und Zweck des Vereins ist die sportliche Förderung und Pflege menschlicher Kontakte; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Boxsportes.

Der Verein richtet sich nach den Regeln des Deutschen Boxsport-Verbandes (DBV) und des  Box-Verbandes Baden-Württemberg (BVBW). Der Verein ist diesen Verbänden angeschlossen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Freiburg/Br. mit der Auflage, zur Übereignung an einen evtl. Nachfolgeverein in Freiburg/Br., welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

  • 2.1 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • 2.2 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck  der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • 2.3 Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags gewährt werden. Die Mitglieder teilen sich wie folgt:
Aktive Mitglieder,
Passive Mitglieder,
Ehrenmitglieder,
Minderjährige benötigen die schriftliche Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die dem Verein und dem Box-Sport nützliche Dienste geleistet haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes in der Mitgliederversammlung ernannt. Sie genießen die gleichen Rechte wie die übrigen Mitglieder und sind von jeder Beitragszahlung frei. Ehrungen für verdiente Mitglieder können durch Beschluss des Vorstandes vorgenommen werden.

§ 4 Rechte der Mitglieder

Aktive-, Passive-, und Ehrenmitglieder haben unabhängig vom Alter die gleichen Rechte, insbesondere Stimmrechte in der Mitgliederversammlung Alle Mitglieder sind vom Verein aus in einer kollektiven Sportunfall- und Haftpflichtversicherung versichert. Der Verein haftet nicht für die zu den Übungsstunden und Veranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände, Geldbeträge oder sonstige Gegenstände.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind zur Entrichtung des durch die Mitgliederversammlung festzusetzenden Beitrags verpflichtet.

Den aktiven Mitgliedern, die an Wettkämpfen teilnehmen, obliegen entsprechend ihrer Bedeutung für den Verein besondere Verpflichtungen. Sie haben die festgesetzten Trainingstermine pünktlich zu beachten, bei den bekanntgegebenen Veranstaltungen zu erscheinen und den Kämpferversammlungen beizuwohnen.

Die aktiven Mitglieder sind nicht berechtigt, ohne Genehmigung des 1. Vorsitzenden und des Sportwarts oder des Trainers an Training und Wettkämpfen anderer, gleichartiger Sportvereine oder Abteilungen teilzunehmen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

durch schriftliche Austrittserklärung,
durch Ausschluss,
durch Tod.

Der freiwillige Austritt ist nur zum 30.06 oder 31.12 jeden Jahres möglich. Die Kündigung muss dem Vorstand schriftlich vorliegen. Die ausstehenden Beiträge sind voll zu bezahlen.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Beschluss der Mehrheit des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn

  • das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt werden,
  • grobe Verstöße gegen die Satzung, die Bestimmungen der Geschäftsordnung und (oder) die Wettkampfbestimmungen vorliegen,
  • der Beitragsverpflichtung trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachgekommen wird.

Die Ausschließung ist dem betreffenden Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzender,
2. Vorsitzender,
Schriftführer,
Sportwart,
Kassenwart,
Jugendwart.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins; ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.

Dem Vorstand wird zur Unterstützung beigegeben:
Pressesprecher,
Sprecher der Trainierenden
bis zu 5 Beisitzer.

Diese Beisitzer haben beratende Funktion im Vorstand und bilden, zusammen mit dem Vorstand, den erweiterten Vorstand.

§ 8 Wahl des Vorstandes

  1. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der Mitgliederversammlung
  2. Ein Versammlungsleiter wird von den Mitgliedern bestimmt. Er muss die Wahl leiten.
  3. Nach der Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt dieser die weitere Leitung der Wahl des Gesamtvorstandes.
  4. Die Wahl ist geheim; sie kann auf einstimmigen Beschluss auch per Akklamation erfolgen. Es entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf jeweils 2 Jahre gewählt, bleiben aber bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

§ 9 Geschäftsführung des Vorstandes

  1. Die Vorstandsmitglieder entscheiden mit einfacher Mehrheit über notwendige Maßnahmen, wie z. B. Spesen, Entschädigungen, größere Geldausgaben usw.
  2. Über die Einnahmen und Ausgaben führt der Kassenwart Buch.
  3. Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit die Kasse zu prüfen.

§ 10 Vorstandssitzungen

Die Teilnahme an der Sitzung ist grundsätzlich nur dem erweiterten Vorstand gestattet.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der erste oder zweite Vorsitzende und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
  2. Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung verlangt und wenn triftige Gründe schriftlich vorgelegt werden.
  3. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Antrages zu erfolgen.
  4. Es soll einmal im Jahr eine reguläre Mitgliederversammlung stattfinden.
  5. Die Mitglieder sollen die Tagesordnung der Versammlung zusammen mit der Einladung bekommen, und zwar mit einer Frist von 4 Wochen vor Stattfinden der Versammlung. Anträge der Mitglieder müssen spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand eingegangen sein.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden.
  7. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer auf jeweils 2 Jahre. Die Kassenprüfer dürfen niemals zwei Amtsperioden hintereinander gewählt werden.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom ersten oder zweiten Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts.
  2. Vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern.
  3. Wahl eines neuen Vorstandes.
  4. Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.
  5. Festsetzen der Mitgliedsbeiträge

§ 13 Schlussbestimmung

Diese Satzung (Änderung) wurde in der regulären Mitgliederversammlung am
16.Mai 2019 beschlossen, anerkannt und durch Unterschriften bestätigt.
Die Satzung vom 09. Juni 2015 wird hiermit für ungültig erklärt